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Satzung
Stand: 05.03.2016


Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
vom 05.03.2016 in Göttingen


Satzung des RSC Göttingen e.V.


§1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 2006 gegründete Verein trägt den Namen "Radsportclub Göttingen".
Zur Vereinfachung wird als Rufname die Bezeichnung "RSC Göttingen" gewählt.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name "RSC Göttingen e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sportarten Radsport, Leichtathletik, Triathlon und Schwimmen.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§3  Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4  Gliederung
  Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§5 Mitgliedschaft
  Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördenden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Fördende Mitglieder fördern den Verein ideell und materiell. Sie gehören dem Verein an, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Fördende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.
2. Förderndes Mitglied kann jede voll geschäftsfähige Person werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, auch wenn sie nicht bereits Mitglied des Vereins ist.

§7  Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die von ihm angegebene email-Adresse zu senden.
4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§8  Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§9  Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§10 Organe
  Die Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
  • der ersten Vorsitzenden/ dem ersten Vorsitzenden
  • der stellvertretenden Vorsitzenden/ dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • der Kassenwartin/ dem Kassenwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
  • die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
  • die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende
  • die Kassenwartin/der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

Das gilt insbesondere für jede Form von Bankgeschäften und jede Form von Verträgen, die den Verein längerfristig verpflichten.
5. Geschäfte des täglichen Lebens bis zu 100 Euro können jedoch von einem Vorstandsmitglied alleine abgewickelt werden.
6. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§12 Amtsdauer des Vorstands
  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

§13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

§15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Email an die letzte dem Verein bekannte Emailadresse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
  • die Protokollführerin/der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
  • die Tagesordnung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ der Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§20 Ordnungen
  Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie gegebenenfalls eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Radsportverband Niedersachsen e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§22 Salvatorische Klausel
  Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt.

§23 Inkrafttreten
  Die Satzung tritt am 05.03.2016 in Kraft.
Sie ist in der Mitgliederversammlung am 05.03.2016 in dieser Form beschlossen worden.

xxx Göttingen, den 05.03.2016



 

Letztes Update: 01.11.2018